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BERECHNUNGSGRUNDLAGE DÜSSELDORFER TABELLE

Berechnungsgrundlage für minderjährige sowie volljährige Kinder, die noch keinen eigenen Hausstand haben, ist die Düsseldorfer Tabelle. Es handelt sich um eine Richtlinie, die vom Oberlandesgericht Oldenburg und von vielen anderen Gerichten als verbindlich anerkannt ist.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltsverpflichtete zwei Kindern Unterhalt zahlen muss. Bei anderer Anzahl Unterhaltsberechtigter müssen in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorgenommen werden.

Unterhaltspflichtig sind immer beide Eltern, wobei man zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt unterscheidet. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erfüllt i. d. R. seine Unterhaltspflicht durch Gewährung des Naturalunterhaltes, bei dem anderen handelt es sich um den Barunterhaltspflichtigen.

Auf die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle wird das staatliche Kindergeld anteilig angerechnet.
Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 192,00 Euro, für das 3. Kind 198,00 Euro, ab dem 4. Kind 223,00 Euro.

 

 

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