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Auch wenn Ihr Scheidungsverfahren schon abgeschlossen ist, sollten Sie einige Punkte beachten, um in der Folgezeit Nachteile zu vermeiden. 

 

Die folgenden Hinweise sollen Ihnen dabei helfen:

SCHEIDUNGSBESCHLUSS

  • Aufbewahrung
    Anlässlich der Ehescheidung haben Sie Ihren Scheidungsbeschluss im Original erhalten. Diesen Scheidungsbeschluss müssen Sie gut aufbewahren, weil Sie ihn im Rechtsverkehr immer wieder zu Beweiszwecken benötigen werden. Die Erteilung von Zweitausfertigungen im Verlustfall ist zwar möglich, erfahrungsgemäß aber mit Schwierigkeiten verbunden. 

  • Rechtskraftvermerk
    Um den Scheidungsbeschluss zu Beweiszwecken verwenden zu können, benötigt er den sogenannten Rechtskraftvermerk. Dieser wird nur dann automatisch erteilt, wenn man im Scheidungsverfahren auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ansonsten muss man nach Ablauf der Rechtsmittelfristen (1 Monat nach Zustellung) den Beschluss noch einmal beim Amtsgericht einreichen, um sich den Rechtskraftvermerk erteilen zu lassen. 
    Wenn Sie im Scheidungsverfahren durch uns anwaltlich vertreten waren, haben wir dies für Sie bereits in aller Regel erledigt. Sofern Ihr Beschluss keinen Rechtskraftvermerk trägt, reichen Sie ihn bitte noch einmal beim Amtsgericht ein oder schicken Sie ihn uns, damit wir das für Sie veranlassen.

 

KRANKENVERSICHERUNG

  • Waren Sie über Ihren Ehegatten krankenversichert, beihilfeberechtigt oder berechtigt, die freie Heilfürsorge in Anspruch zu nehmen?

    Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. die freie Heilfürsorge ersatzlos. Hier ist rechtzeitig eine eigene Krankenversicherung abzuschließen.

    Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt mit Rechtskraft der Scheidung automatisch der Mitversicherungsschutz in der Familienversicherung. 

  • Neuen Versicherungsschutz in Form einer freiwilligen beitrittspflichtigen Krankenversicherung müssen Sie innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. 

    Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht mehr verpflichtet, Sie aufzunehmen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang des Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.

 

UNTERHALT

Sind anlässlich Ihrer Ehescheidung alle Unterhaltsfragen geregelt worden? Falls das nicht der Fall ist, beachten Sie bitte, dass Unterhaltsansprüche der Verjährung unterliegen. Darüber hinaus können sie rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden , zu welchem der Unterhaltsschuldner nachweisbar in Verzug gesetzt worden ist. 

Auch dann, wenn die Unterhaltsansprüche anlässlich der Ehescheidung geregelt wurden, also Unterhaltstitel existieren, kann Handlungsbedarf bestehen: 

  • Auch titulierte Unterhaltsansprüche können der Verjährung oder Verwirkung unterliegen . Wenn Sie einen titulierten Unterhaltsanspruch über mehr als ein Jahr nicht durchsetzen konnten, sollten Sie sich anwaltlich über die laufenden Fristen und die Möglichkeit zur Verhinderung des Fristablaufs beraten lassen.

  • Ihr Unterhaltstitel könnte anpassungsbedürftig sein. Jede Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Unterhaltsbeteiligten kann sich unterhaltsrechtlich auswirken.

    • Für die Unterhaltsberechnung kommt es immer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien an. Wenn sich diese verändern, also sich das Einkommen erhöht oder verringert, ist der Unterhalt neu zu berechnen und anzupassen.

    • Die Gründung neuer Familien, also das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter – oder -verpflichteter – kann ebenfalls die Neuberechnung des Unterhalts insgesamt erforderlich machen. 

    • Die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltstabellen werden in regelmäßigen Abständen den gesellschaftlichen Bedürfnissen angepasst. Auch hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Unterhalt insgesamt neu zu berechnen. 

Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete sind einander zur Auskunftserteilung über ihre unterhaltsrechtlich relevanten Verhältnisse verpflichtet. Wenn keine besonderen Anhaltspunkte für konkrete Änderungen vorliegen, kann der Auskunftsanspruch alle zwei Jahre geltend gemacht werden. 

Eine Erhöhung des Unterhaltes kann rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab welchem der Unterhaltsverpflichtete nachweisbar in Verzug gesetzt worden ist.

Wegen der vielen Besonderheiten im Unterhaltsrecht empfehlen wir, Ihre Unterhaltsangelegenheit regelmäßig durch Ihren Anwalt überprüfen zu lassen. 

ZUGEWINNAUSGLEICH

  • Ist anlässlich Ihres Scheidungsverfahren bereits der Zugewinnausgleich durchgeführt worden? Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte. 

  • Sofern noch kein Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist, beachten Sie bitte, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von drei Jahrenverjähren. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Ausgleichsberechtigten von der Beendigung des Güterstandes (durch rechtskräftige Ehescheidung). 

VERSORGUNGSAUSGLEICH

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften. 
Er wird im Regelfall im Scheidungsverfahren automatisch durchgeführt. In den meisten Fällen wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nicht sofort aus, sondern erst dann, wenn Sie später eine Rente oder Pension beziehen.
Wenn der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchgeführt worden ist, reduziert sich Ihre spätere Altersversorgung um den vom Gericht ausgeurteilten monatlichen Ausgleichsbetrag. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine solche Kürzung allerdings verhindern, z. B. 

  • wenn Ihr geschiedener Ehepartner verstirbt, bevor er aus dem Versorgungsausgleich mehr als nur ganz geringe Leistungen erhalten hat.

  • wenn Sie Ihrem geschiedenen Ehepartner zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sind, dieser aber noch keinen Anspruch auf eine eigene Altersversorgung hat.

Wichtig ist, dass rechtzeitig entsprechende Anträge beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder Ihrem Dienstherrn gestellt werden. Wir empfehlen, sich über die Einzelheiten eingehend anwaltlich beraten zu lassen.

Möglich ist es auch, dass das Gericht anlässlich der Ehescheidung noch nicht alle Anwartschaften ausgeglichen hat, so dass später ein sogenannter „schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“ durchzuführen ist. Es handelt sich dabei, verkürzt ausgedrückt, um einen direkten monatlichen Zahlungsanspruch in Höhe des (verbliebenen) Ausgleichsbetrages. Solche Ansprüche resultieren oft aus betrieblichen Altersversorgungen des geschiedenen Ehegatten, die im Versorgungsausgleich nicht voll ausgeglichen werden konnten.

Ein solcher Anspruch muss gegenüber dem geschiedenen Ehepartner geltend gemacht und notfalls auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden. Den Anspruch rückwirkend geltend zu machen, also für zurückliegende Monate, ist nicht möglich.

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer rechtlicher Besonderheiten, die eine Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung notwendig machen können. Wie empfehlen Ihnen daher, sich spätestens dann, wenn bei Ihnen der Versorgungsfall eintritt, anwaltlich beraten zu lassen. 

 

ELTERLICHE SORGE / UMGANGSRECHT

Auch dann, wenn Sorgerecht und Umgangsrecht anlässlich der Ehescheidung geregelt worden sind, kann sich später Anpassungsbedarf wegen veränderter Verhältnisse ergeben. 

Bei allen Entscheidungen, welche die Gerichte in Sorgerechts- und Umgangsrechtssachen treffen, steht immer das Kindeswohl an erster Stelle. Sofern also Umstände eintreten, die im Interesse des Kindeswohls nicht mehr mit den bisherigen gerichtlichen Regelungen in Einklang gebracht werden können, sind diese Regelungen abzuändern.

Wir empfehlen Ihnen, in derartigen Fällen zunächst Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen und zu versuchen, den Konflikt ggf. mit Hilfe des Jugendamtes gütlich zu bereinigen. 

Ist dies nicht möglich, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Wir sind gerne bereit, Sie über die Einzelheiten eines solchen Verfahrens zu beraten und Sie ggf. zu vertreten. 

EHEWOHNUNG UND HAUSRAT

Sofern die Rechtsverhältnisse bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates anlässlich der Ehescheidung nicht schon geregelt worden sind, besteht nach der Scheidung Handlungsbedarf. Ansprüche auf Hausratsteilung können, wenn sie länger nicht geltend gemacht werden, verwirkt sein.

Bei Ansprüchen auf den Verbleib in der Ehewohnung besteht die Möglichkeit, ein Wohnungszuweisungsverfahren einzuleiten, wenn zwischen den Ehegatten keine Einigung herbeigeführt werden kann. Bei Mietwohnungen ist zu beachten, dass ein Mietvertrag, den beide Ehegatten seinerzeit unterzeichnet hatten, nicht einseitig durch einen der Ehegatten gekündigt werden kann, sondern nur durch gemeinschaftliche Kündigung. Möglich ist es, dass die Ehegatten mit dem Vermieter vertraglich vereinbaren, dass das Mietverhältnis mit nur einem der Ehegatten fortgesetzt wird. Ein solcher Anspruch auf Vertragsänderung ist gegenüber dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch gerichtlich durchsetzbar. Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne. 

 

VERBINDLICHKEITEN

Gibt es noch gemeinsame Verbindlichkeiten aus der Ehezeit? Derjenige Ehegatte, der nach der Ehescheidung noch gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten tilgt, hat gegen den anderen Ehegatten im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses einen anteiligen Ausgleichsanspruch. Der Anspruch bezieht sich auf sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen und muss ggf. eingeklagt werden. 

Ein solcher Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn etwas anderes vereinbart worden ist, oder wenn die Tilgungsleistungen bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden.

STEUERLICHE VERANLAGUNG

Wenn Sie sich während der Ehezeit mit Ihrem Ehepartner gemeinsam haben steuerlich veranlagen lassen, ist dies auch im Jahre der Trennung noch möglich - vorausgesetzt, Sie haben nicht das ganze Veranlagungsjahr hindurch getrennt gelebt. Auch Versöhnungsversuche können also zur gemeinsamen Veranlagung für ein weiteres Jahr führen. 

Sobald die gemeinsame Veranlagung aber nicht mehr in Betracht kommt, können Sie das sogenannte begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige die an seinen Ehegatten (nicht an die Kinder) erbrachten Unterhaltsleistungen durch Einreichnung der sogenannten Anlage U steuerlich geltend machen kann. Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss den erhaltenen Unterhalt dann versteuern. Die steuerlichen – und auch sonstigen – Nachteile aus dem begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsberechtigte dann allerdings vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen. Wir empfehlen Ihnen, durch Ihren steuerlichen Berater prüfen zu lassen, ob das begrenzte Realsplitting unter diesen Umständen für Sie von Vorteil ist. 

Zur Unterzeichnung der Anlage U ist der Unterhaltsberechtigte nur verpflichtet, wenn der Unterhaltsverpflichtete ihm vorher schriftlich versichert, dass er den Unterhaltsberechtigten von allen diesen aus der Unterzeichnung der Anlage U resultierenden Nachteilen freistellt. Das können nicht nur direkte steuerliche Nachteile sein, sondern beispielsweise auch Steuerberaterkosten oder der Wegfall von "Subventionen", die an die Höhe des zu versteuernden Einkommens geknüpft sind (beispielsweise Kindergartenkosten).

Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind in Ihrer Steuererklärung für die Veranlagungsjahre berücksichtigungsfähig, in denen die Beträge tatsächliche aufgewandt worden sind. 

PROZESSKOSTENHILFE

Haben Sie im Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen?

Sofern die Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, muss darauf geachtet werden, dass die Raten weiterhin pünktlich bedient werden, weil sonst das Gericht die Verfahrenskostenhilfebewilligung widerrufen kann.

Sollten sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist es auch nachträglich noch möglich, die Ratenzahlungsverpflichtung abändern zu lassen.

Sie haben Fragen? Wir stehen Ihnen jederzeit bei Seite!
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