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GEWÄHRLEISTUNG - GARANTIE - UMTAUSCH - WIDERRUF 

Um auf dieser Seite schnell das Gesuchte zu finden, klicken Sie bitte auf die nachfolgenden Verweise GewährleistungGarantieUmtausch oder Widerruf. 

 

GEWÄHRLEISTUNG 

Wann greift das Gewährleistungsrecht?

Das Gewährleistungsrecht greift, wenn die Ware mangelhaft ist. Dies ist der Fall, wenn 

  • sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, 

  • sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet ,

  • sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf,

  • zuviel, zu wenig oder falsche Ware geliefert wird.

Pflichten des Verkäufers / Nachbesserung

Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Wahl des Käufers 

  • die Ware zu reparieren oder

  • für Ersatz zu sorgen.

Die gewählte Art der Nachbesserung muss für den Verkäufer zumutbar sein. 

In aller Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Gelingt ihm die Nachbesserung nicht, kann der Kunde 

  • den Kaufpreis mindern. Dann braucht er nur den geminderten Kaufpreis zahlen bzw. kann einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.

  • vom Vertrag zurücktreten. Er bekommt sein Geld zurück, hat aber die Ware sowie möglicherweise gezogene Nutzungen zurückzugeben.

  • vom Händler Schadensersatz verlangen. Dies ist möglich, sofern der Händler nicht beweisen kann, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden (Verursachen des Mangels, ihn kennen oder kennen müssen) trifft. Das Vorliegen eines konkreten Schadens muss der Kunde beweisen.

    Mit Gutscheinen braucht sich der Kunde nicht zu begnügen!

 

Verjährung der Ansprüche

Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Neuware in zwei Jahren, bei gebrauchter Ware in einem Jahr, wenn - wie regelmäßig - die Verjährung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zulässig verkürzt wurde. Die Beweislast, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, liegt grundsätzlich beim Käufer. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, kommt es innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zu einer Beweislastumkehr: Weist der Käufer nach, dass die Ware einen Mangel hat, wird innerhalb dieses Zeitraumes vermutet, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorlag. Es ist also sinnvoll, nicht allzu lange mit der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche zu warten. Vereinzelt verlängern kulante Verkäufer die Frist der Beweislastumkehr, so dass sich ein Blick in die Geschäftsbedingungen lohnen kann.

 

Gewährleistungsansprüche richtig sichern

Gewährleistungsansprüche müssen gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Der Käufer braucht sich nicht auf den Hersteller verweisen zu lassen. 
Als Kaufbeleg sind Kassenbon, Zeugenaussagen oder Kontoauszüge sachdienlich. Eine Originalverpackung ist nicht notwendig.

Kannte der Käufer den Mangel der Ware schon beim Kauf, kann er hinsichtlich des ihm bekannten Mangels keine Gewährleistungsrechte geltend machen.

 

GARANTIE

Räumt der Hersteller eine Garantie ein, so steht er während der Garantiezeit dafür ein, dass das Gerät funktioniert. Die Frage, ob der Fehler schon von Anfang an vorlag, spielt keine Rolle, so dass der Kunde dies nicht zu beweisen braucht. Die Inanspruchnahme des Herstellers ist grundsätzlich der bequemere Weg. 
Da die Garantie vom Hersteller freiwillig eingeräumt wird, sind deren Bedingungen zu beachten. Eine Garantie ist in aller Regel auf Reparatur und Ersatzlieferung begrenzt. Eine Erstattung des Kaufpreises erfolgt zumeist nicht.

 

UMTAUSCH

Viele Händler nehmen die Ware auch ohne Vorliegen eines Mangels freiwillig zurück. Bei dem sog. Umtauschrecht handelt es sich um keinen gesetzlichen Rechtsanspruch, sondern um ein Rückgaberecht, angeboten durch den Verkäufer aus Kulanz. Der Verkäufer ist nicht an die Regelungen des Gewährleistungsrechts gebunden. 

Bietet der Verkäufer ein Umtauschrecht an, ist er hieran lediglich im Rahmen seiner eigenen Bedingungen gebunden. So erfolgt der Umtausch häufig nur gegen Warengutschein. 

Wird nicht generell ein Umtauschrecht durch den Verkäufer angeboten, so kann dies auch beim Kauf vereinbart werden. Der Händler ist an ein von seinen Angestellten vereinbartes Umtauschrecht gebunden. 
Zu Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht grundsätzlich schriftlich niedergelegt werden. Dazu genügt z. B. ein entsprechender Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon. Wichtig ist die Klärung grundlegender Fragen, z. B. hinsichtlich der Umtauschfrist, der Erstattung des Kaufpreises durch Bargeld, Gutschein oder andere Ware, der Beschädigung von Versiegelungen oder Originalverpackungen. 

 

WIDERRUF

Andere Regelungen gelten für Fernabsatzgeschäfte. Dies sind Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, z. B. Bestellungen im Internet, per Telefon, Katalog oder Mediendienste.

In den genannten Fällen gewährt das Gesetz ein generelles Widerrufsrecht oder Rückgaberecht für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Widerrufsbelehrung. Entscheidend für den Fristbeginn ist, dass der Verkäufer über das Widerrufsrecht belehrt. Tut er dies nicht, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn er die Widerrufsbelehrung nachholt. 

Der Käufer braucht seinen Widerruf nicht zu begründen. Voraussetzung für das Widerrufsrecht ist aber, dass Produkte wie Bücher, CD oder DVD nicht geöffnet wurden. Zudem gilt das Rückgaberecht nicht bei individuellen Auftragsarbeiten, wie z. B. passgenauen Anfertigungen.

 

ABSCHLIESSEND

Gewährleistung, Garantie, Umtausch und Widerruf gehören zum allgemeinen Zivilrecht. Sie stellen eine sehr komplexe Materie dar, die hier nur als Überblick dargestellt werden kann.

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