top of page

STERBEURKUNDE BESCHAFFEN

beim Standesamt des Geburtsortes des Erblassers 

LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN (TESTAMENT ODER ERBVERTRAG) BESCHAFFEN UND EINREICHEN 

  • Ein evtl. vorhandener "Hinterlegungsschein" zeigt an, ob, wo und unter welcher Nummer letztwillige Verfügungen vorliegen.

  • Testamente können privatschriftlich erstellt oder notariell beurkundet sein - letztere sind beim Amtsgericht hinterlegt.
    Achtung: 

    • Schriftliche Ausführungen des Erblassers können auch ohne besondere Kennzeichnung ein Testament sein.

    • Erbverträge müssen notariell beurkundet sein und sind beim Notaroder Amtsgericht hinterlegt.

  • Alle vorliegenden o. a. Unterlagen müssen beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassabteilung) zusammen mit dem Antrag, "sämtliche vorliegenden und hinterlegten letztwilligen Verfügungen zu eröffnen“ eingereicht werden.

  • Liegen keine letztwilligen Verfügungen vor, muss dies dem Nachlassgericht mitgeteilt werden.

NAMEN UND VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFTEN SÄMTLICHER GESETZLICHER ERBEN DEM AMTSGERICHT MITTEILEN

Das sind alle Personen, die ohne eine letztwillige Verfügung geerbt hätten. Im Einzelnen: 

  • der Ehegatte

  • die Kinder des Erblassers, auch nichteheliche und adoptierte Kinder

  • ein oder mehrere Kinder sind verstorben: die lebenden Kinder und die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes

  • die Eltern des Erblassers, wenn der Verstorbene weder Kinder noch Enkelkinder hinterlässt. Sind in diesem Fall die Eltern oder ein Elternteil verstorben, erben die Kinder des verstorbenen Elternteils.

 

ERBEN FESTSTELLEN

  • Bei notariell beurkundeten Testamenten und Erbverträgen stehen die Erben nach Testamentseröffnung fest. Sie sind in den Urkunden benannt.

  • Liegen privatschriftliche Testamente oder keine Verfügungen für den Todesfall vor, muss beim Notar oder beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Erst der danach erteilte Erbschein des Amtsgerichtes weist die Erben aus

Sie haben Fragen? Wir stehen Ihnen jederzeit bei Seite!
KOMPETENT, PROMPT, FLEXIBEL
bottom of page