Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht und am Straßenverkehr teilnimmt, muss unter bestimmten Voraussetzungen mit Konsequenzen (Geldbuße, Fahrverbot, Geld-bzw. Freiheitsstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis) rechnen.
WER IST UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN BETROFFEN?
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Kraftfahrzeugführer, die am Straßenverkehr teilnehmen, bei
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absoluter Fahruntüchtigkeit. Dies ist nach der Rechtsprechung bei jedem Kraftfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille der Fall, selbst wenn der Kraftfahrer nicht durch Fahrfehler auffällt.
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sogenannter relativer Fahruntüchtigkeit. Dies kommt ab 0,3 Promille BAK in Betracht, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Kraftfahrer können daher auch bereits mit 0,4 Promille BAK fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB sein, wenn ihnen alkoholbedingte Fahrfehler nachgewiesen werden. Beweisanzeichen für Fahrfehler unter Alkoholbeeinflussung können sein:
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Fahren in Schlangenlinie
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überhöhte Geschwindigkeit
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Nichtbeachtung der Verkehrszeichen...
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Zum Nachweis relativer Fahrunsicherheit muss feststehen, dass dem Kraftfahrer, wäre er nüchtern gewesen, dieser Fehler nicht unterlaufen wäre.
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ab 0,5 Promille BAK (Ordnungswidrigkeit).
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Radfahrer gelten als absolut fahrunsicher bei 1,7 Promille BAK; die Rechtsprechung geht in letzter Zeit bereits immer häufiger von einem Beweisgrenzwert von 1,6 Promille BAK aus. Mehr Infos sh. Führerscheinentzug Fahrrad.
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Fußgänger (in speziellen Einzelfällen), wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Verkehrssicherheit von Fußgängern kann i. d. R. nicht allein aufgrund einer bestimmten Blutalkoholkonzentration beurteilt werden.
STRAFMASS FÜR KRAFTFAHRER
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Vorsatztat
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30 bis 40 Tagessätzen und
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9 bis 12 Monate Entzug der Fahrerlaubnis (je nach Alkoholkonzentration)
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Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
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Fahrlässige Tat in aller Regel
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30 Tagessätze und
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9 bis 10 Monate Entzug der Fahrerlaubnis (je nach Alkoholkonzentration)
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Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es i. d. R. von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können durch das Gericht geschätzt werden.
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Wiederholungstat
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2 bis 3 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung,
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18 bis 24 Monate Entzug der Fahrerlaubnis (je nach Alkoholkonzentration),
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Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von ca. 1 ½ Monatsgehältern,
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Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Der Strafrahmen orientiert sich insbesondere nach dem Zeitpunkt der letzten Tat.
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Ordnungswidrigkeit
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Geldbuße von 250,00 €,
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Fahrverbot auf die Dauer von einem Monat und
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4 Punkten im Verkehrszentralregister
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KONSEQUENZEN FÜR FAHRRADFAHRER UND FUSSGÄNGER
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Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten)
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Bei Weigerung oder nicht fristgerechter Vorlage: Entzug der Fahrerlaubnis (die Führerscheinstelle schließt in diesem Fall auf Nichteignung)
Die Anforderung des Gutachtens ist auf heftige Kritik gestoßen. Wer z. B. ganz bewusst mit dem Fahrrad zum Kegelabend fährt, um nicht unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren und die Verkehrssicherheit zu gefährden, kann doch wohl nicht als Kraftfahrer ungeeignet sein, wenn er auf der Rückfahrt vom Kegelabend mit dem Fahrrad unter erheblichem Alkoholeinfluss steht. Die Gerichte sehen diese Bedenken aber nicht und fordern das MPU-Gutachten an.
DAS KANN EIN VERKEHRSRECHTS-ANWALT IM TRUNKENHEITSFALL U. A. FÜR SIE TUN
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Der Verkehrsrechtsanwalt kann die Ermittlungs- und Verwaltungsakten einsehen und überprüfen, ob die Trunkenheitsfahrt nachweisbar oder die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig ist.
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Zulässige Ausnahmen vom Fahrverbot prüfen
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hinsichtlich der Art des Fahrzeuges
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in außergewöhnilichen Härtefällen (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, Existenzverlust bei Selbständigen).
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Beratung zur Vorbereitung auf die Prüfung für das MPU-Gutachten.